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CO2KostAufG

Informationen für Mieter und Vermieter
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Gesetz zur Kohlendioxidkostenaufteilung
Pflichtangaben für die Gas-Abrechnung nach § 3 CO2KostAufG

Seit Anfang 2023 ist in Deutschland das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz verpflichtet Vermieter, sich an den Kosten zu beteiligen, die durch den CO2-Ausstoß beim Heizen entstehen. Ziel ist es, die Anreize für energetische Sanierungen zu erhöhen und die CO2-Emissionen im Gebäudesektor zu senken. Die Aufteilung der Kosten basiert dabei auf dem energetischen Zustand des Gebäudes.

 

Das sind die wesentlichen Punkte des CO2KostAufG:

 

 

  • Das CO2KostAufG gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse
  • Die CO2-Kostenaufteilung liegt in der Verantwortung vom Vermieter (bei Zentralheizung) oder Mieter (bei Gas-Etagenheizung) und ist nicht Aufgabe des Versorgers
  • Die erforderlichen Informationen für die CO2-Kostenaufteilung finden Sie auf Ihrer Gas-, oder Fernwärmerechnung

 

Ab wann muss die CO2-Kostenaufteilung durchgeführt werden?

Gemäß § 11 Abs. 2 des CO2KostAufG muss die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter auf alle Abrechnungszeiträume angewendet werden, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Maßgeblich ist der Abrechnungszeitraum, in dem der Vermieter die Nebenkosten auf die Mieter verteilt, nicht der Abrechnungszeitraum der Gas- oder Wärmerechnung der Stadtwerke.

Nachfolgend drei Beispiele zur Verdeutlichung

Beispiel 1: Gas-Etagenheizung, bei der der Mieter die Gasrechnung erhält.

In einem Mehrfamilienhaus mit Gas-Etagenheizungen bekommt der Mieter die Gasrechnung direkt von den Stadtwerken. Die Abrechnung erfolgt stets zum 1. August, wobei der Abrechnungszeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres reicht. In diesem Szenario teilen Vermieter und Mieter die CO2-Kosten, die vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 anfallen, erst nach diesem Zeitraum auf – basierend auf der Gasrechnung, die der Mieter im August 2024 erhält. CO2-Kosten, die vor diesem Abrechnungszeitraum, also zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 entstanden sind, werden nicht aufgeteilt.

Beispiel 2: Zentralheizung, bei der der Vermieter die Nebenkosten jahresübergreifend auf die Mieter umlegt.

In einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung erfolgt die Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter stets zum 1. August. Der Abrechnungszeitraum erstreckt sich vom 1. August bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Die CO2-Kosten werden demnach erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 zwischen Vermieter und Mietern aufgeteilt, und zwar mit der Betriebskostenabrechnung, die im August 2024 erstellt wird. CO2-Kosten, die vor diesem Zeitraum, also zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 anfallen, werden nicht aufgeteilt.

Beispiel 3: Zentralheizung, bei der der Vermieter die Nebenkosten kalenderjährlich auf die Mieter umlegt.

In einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung erfolgt die Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter jährlich. Der Abrechnungszeitraum erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mietern für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 findet nachträglich statt, nämlich mit der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter im Januar 2024 vorlegt.

Was muss ich als Vermieter tun?

CO2-Kostenaufteilung in Bezug auf eine Gas-Zentralheizung oder Fernwärmeheizung

Wenn sich in einem Gebäude eine Zentralheizung befindet, obliegt es dem Vermieter, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die CO2-Kosten zwischen sich und den Mietern aufzuteilen. Zur Unterstützung dieses Prozesses hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Online-Rechner gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz entwickelt.

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Online-Rechner zur Berechnung der CO2-Kosten gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz an.

 

Was muss ich als Mieter tun?

CO2-Kostenaufteilung bei einer Gas-Etagenheizung

Wenn in Ihrer Wohnung eine Gas-Etagenheizung installiert ist, müssen die CO2-Kosten zwischen dem Mieter und dem Vermieter aufgeteilt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Vermieteranteil an den CO2-Kosten zu erstatten.

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Online-Rechner zur Berechnung der CO2-Kosten gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz an.

Zum Online-Rechner BMWK

FAQ zum CO2KostAufg

Wer muss die CO2-Kostenaufteilung durchführen?

Wenn der Vermieter die Gas- oder Wärmerechnung erhält (zum Beispiel bei einer Zentralheizung), ist er für die Aufteilung der CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung zuständig. Bekommt der Mieter hingegen die Rechnung (wie bei einer Gas-Etagenheizung), muss er den Anteil der CO2-Kosten des Vermieters berechnen und sich erstatten lassen.

Welchen Zweck verfolgt das CO2-KostAufG?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zielt darauf ab, die CO2-Kosten entsprechend der Einflussnahme auf den CO2-Ausstoß zwischen Vermietern und Mietern aufzuteilen. Mieter beeinflussen den Verbrauch von Heizwärme direkt durch ihr Verhalten beim Heizen und Lüften, während Vermieter für die Dämmung und die Heiztechnik zuständig sind. Die gängige Praxis, alle CO2-Kosten auf die Mieter umzulegen, soll damit geändert werden.

Welche Methoden gibt es zur Berechnung der CO2-Emissionen aus der Wärmeerzeugung in KWK-Anlagen?

KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) produzieren gleichzeitig Strom und Wärme und nutzen den Brennstoff dabei besonders effizient. Für Besitzer von KWK-Anlagen stellt sich daher die Frage, wie die Brennstoffmengen und die daraus resultierenden CO2-Emissionen der Strom- und Wärmeerzeugung zugeordnet werden können. Es existieren verschiedene Berechnungsmethoden. Nachfolgend zwei gängige Methoden:

 

Stromgutschriftmethode:

Diese Methode geht davon aus, dass der durch KWK-Anlagen erzeugte Strom die Stromproduktion aus anderen Kraftwerken, meist Kohlekraftwerken, ersetzt. Da die Fernwärme aus KWK-Anlagen den KWK-Prozess und dessen effiziente Brennstoffnutzung ermöglicht, wird der Fernwärme eine Gutschrift in Höhe der Emissionen gewährt, die durch den KWK-Strom im Vergleich zur herkömmlichen Stromerzeugung eingespart werden. Diese Methode fördert den Ausbau von Fernwärme und KWK und ist die Basis für unser gültiges PEF/CO2-Testat.

 

Finnische Methode:
Hierbei wird die Brennstoffeinsparung der KWK-Anlagen mit dem Verbrauch von Referenzanlagen verglichen, die Strom und Wärme separat produzieren, wie ein Kondensationskraftwerk für Strom und ein Heizkessel für Wärme. Die vermiedenen Emissionen werden sowohl dem Strom als auch der Wärme angerechnet. Dies resultiert in einem höheren Emissionsfaktor für die Wärme im Vergleich zur Stromgutschriftmethode. Diese Methode ist nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verpflichtend und dient als Grundlage für die Bestimmung des Emissionsfaktors sowie die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern.

In welchem Fall müssen die CO2-Kosten nicht aufgeteilt werden?

CO2-Kosten müssen in den folgenden Fällen nicht aufgeteilt werden:

  • Bei strombetriebenen Heizungen, die keine Brennstoffe verwenden.
  • Wenn das Gebäude nach dem 1. Januar 2023 an ein Fernwärmenetz angeschlossen wurde.
  • Wenn der Mieter die gelieferten Brennstoffe oder die Wärme nicht ausschließlich für die Raumheizung oder Warmwasserbereitung, sondern für andere gewerbliche Zwecke verwendet. Eine Aufteilung ist nur dann möglich, wenn der Verbrauch separat erfasst wird, und der Erstattungsanspruch des Mieters reduziert sich um 5%.
  • Wenn keine Aufteilung der Heizkosten erfolgt (Ausnahmen sind in § 11 der Heizkostenverordnung geregelt). Beispiele hierfür sind Alten- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingswohnheime, sowie Gebäude mit einem geringen Heizwärmebedarf (<15 kWh pro Quadratmeter und Jahr).

Der Vermieter teilt die CO2-Kosten nicht auf. Was können Mieter tun?

Grundsätzlich ist der Vermieter zur Aufteilung der CO2-Kosten verpflichtet. Falls der Vermieter die CO2-Kosten trotz Verpflichtung nicht aufteilt oder die dafür notwendigen Informationen nicht bereitstellt, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen.

Zu beachten ist hierbei, dass es Ausnahmeregelungen gibt, bei denen der Mieter die Kosten vollständig tragen. Folgende Ausnahmen sind vom CO2KostAufg ausgenommen:

  • Das Gebäude verfügt nicht mehr als zwei Wohnungen und eine davon wird vom Vermieter selbst bewohnt
  • Ausnahmefälle gemäß § 11 der Heizkostenverordnung, sofern keine alternative Vereinbarung zur Heizkostenabrechnung vorliegt
  • Fernwärmeanschlüsse, die nach dem 01.01.2023 installiert worden sind

In welchen Fällen müssen die CO2-Kosten aufgeteilt werden?

Die Aufteilung der CO2-Kosten ist grundsätzlich für alle Vermietungen anwendbar, einschließlich Wohnraum und andere Arten von Raumvermietungen wie Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. CO2-Emissionen, die durch die Verbrennung von Brennstoffen zur Bereitstellung von Heizwärme oder Warmwasser entstehen, sind eingeschlossen. Dies umfasst sowohl dezentrale Heizsysteme als auch leitungsgebundene Wärmeversorgung, wie Nah- und Fernwärme.

Wie erfolgt die CO2-Kostenaufteilung bei Nichtwohngebäuden?

In Nichtwohngebäuden sind die CO2-Kosten pauschal zu jeweils 50 % zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll im Jahr 2025 in Kraft treten.

Ist das Gebäude jedes Jahr neu einzustufen?

Ja, das Gebäude muss jährlich neu klassifiziert werden, weil sich der Jahresverbrauch ändern und somit die Klassifizierung beeinflussen kann. Daher ist es notwendig, die Klassifizierung bei jeder Heizkostenabrechnung zu aktualisieren.

 

Welche Fristen sind bei der CO2-Kostenaufteilung zu beachten?

In Gebäuden mit zentraler Versorgung muss der Vermieter die CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung aufteilen und den Anteil des Mieters in der folgenden Abrechnung nach dem Abrechnungszeitraum verrechnen.

 

Bei Gebäuden mit Etagenheizung ist es Aufgabe des Mieters, innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Brennstoff- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung durchzuführen und seine Erstattungsansprüche beim Vermieter einzufordern.

 

Darf der Vermieter auf die CO2-Kostenaufteilung verzichten?

Ja, der Vermieter kann auf die CO2-Kostenaufteilung verzichten, wenn er die CO2-Kosten vollständig übernimmt. Alternativ kann er einen Abrechnungsdienstleister beauftragen, der die Heizkostenabrechnung einschließlich der CO2-Kostenaufteilung durchführt.

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