Messstellenbetreiber Stadtwerke Herne

Moderne Messsysteme für Herne bis 2023

Möchten Sie mehr erfahren über intelligente Messsysteme, wie Smart Meter, und die Digitalisierung der Energieversorgung in Herne?

Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber Stadtwerke Herne
Die Stadtwerke Herne AG übernimmt nach § 3 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d. Gesetzes, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber Stadtwerke Herne

Die Stadtwerke Herne AG übernimmt nach § 3 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d. Gesetzes, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Standardleistungen

Die Standardleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers werden im § 35 Abs. 1 MsbG festgelegt.

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung

Preise für Zusatzleistungen

Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG werden separat berechnet. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte entnehmen Sie dem Preisblatt.

Verträge der Stadtwerke Herne nach dem MsbG

Das MsbG (Messstellenbetriebsgesetz) regelt seit 2016 den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen, unter anderem die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG hat grundsätzlich jeder Messstellenbetreiber (Msb) mit Anschlussnutzern (Letztverbraucher und EEG-/KWK-Anlagenbetreiber) bzw. in den Fällen des § 6 MsbG mit Anschlussnehmern einen Vertrag über die Durchführung des Messstellenbetriebs zu schließen. Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für den Stromsektor und nur für die Durchführung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.

 

Der Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer kommt gemäß § 9 Abs. 3 MsbG dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer nach der Installation einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems (weiterhin) Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt – und zwar zu den auf dieser Website veröffentlichten Bedingungen.

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