Befundprüfung von Messgeräten
Wie kann ich feststellen, ob mein Messgerät noch richtig funktioniert? Und welche gesetzlichen Regelungen gibt es, falls mein Messgerät defekt ist?
Befundprüfung – Gesetzliche Regelungen des MsbG und MessEG
§ 71 MsbG > Nachprüfung der Messeinrichtung; Haftung bei Beschädigungen
(1) Der Anschlussnutzer, der Bilanzkoordinator, der Energielieferant oder der Netzbetreiber kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst derjenige, der die Prüfung in Auftrag gegeben hat. Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes bleiben unberührt.
(2) Wird der Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber gestellt, so hat der Antragsteller diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Antragsteller.
(3) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung Messwerte nicht an, so ermittelt der Messstellenbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung entweder aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
INFO: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
§ 39 MessEG > Befundprüfung
(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).
(2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann
die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden.
INFO: Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
Befundprüfung Ihres Messgerätes
Wie beantrage ich die Befundprüfung eines Messgerätes?
- Antragsformular für eine Befundprüfung.
- Füllen Sie den Antrag online aus, drucken und unterschreiben ihn.
- Schicken Sie den unterschriebenen Antrag:
per E-Mail an MSB@Stadtwerke-Herne.de
oder
per Post an Stadtwerke Herne AG, Messstellenbetrieb, Grenzweg 18, 44623 Herne
- Der Antrag wird nun bearbeitet – bitte beachten Sie, dass nur unterschriebene Anträge bearbeitet werden!
- Das Stadtwerke Herne Team meldet sich bei Ihnen, um einen Termin zu vereinbaren.
Zum Antragsformular für eine Befundprüfung
Wie läuft die Befundprüfung eines Messgerätes ab?
- Bei dem Vorort-Termin wird das Messgerät gewechselt und anschließend zu einer amtlich anerkannten Prüfstelle geschickt.
- Die Prüfstelle prüft das Gerät auf äußere und innere Beschädigung sowie auf Belastung.
- Das Ergebnis der Befundprüfung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Was kostet die Befundprüfung eines Messgerätes?
Die Kosten sind abhängig vom Messgerät und individuellem Aufwand.