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Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber Stadtwerke Herne

Die Stadtwerke Herne AG übernimmt nach § 3 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d. Gesetzes, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Projekt 2023: Moderne Messsysteme für Herne

Die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des MsbG schreitet voran: Die Stadtwerke Herne AG wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

  • Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden.
  • Bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.
  • Bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

 

Soweit die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht nach MsbG vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, stattet die Stadtwerke Herne AG Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen aus:

  • Bei Neubauten und Gebäuden mit größerer Renovierung bis zur Fertigstellung
  • Bei allen anderen Gebäuden sukzessive bis zum Jahr 2032

 

Die Ausstattungsverpflichtung betrifft im Netzgebiet der Stadtwerke Herne AG nach derzeitigem Stand:

  • Ca. 93.000 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen
  • Ca. 6.000 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme

Die tatsächliche Anzahl der umzubauenden Zähler kann sich in Abhängigkeit nachhaltiger Verbrauchsveränderungen bei Letztverbrauchern sowie in Folge von Neubauten, Renovierungen und Stilllegungen ändern. Die Angaben werden bei Bedarf aktualisiert.

 

Standardleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers laut § 35 Abs. 1 MsbG:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

 

Weitergehende Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte entnehmen Sie dem Preisblatt.

 

>  Zum Preisblatt

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG hat grundsätzlich jeder Messstellenbetreiber mit Anschlussnutzern (Letztverbraucher und EEG-/KWK-Anlagenbetreiber) bzw. in den Fällen des § 6 MsbG mit Anschlussnehmern einen Vertrag über die Durchführung des Messstellenbetriebs zu schließen. Diese Verpflichtung gilt dabei ausschließlich für den Stromsektor und nur für die Durchführung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.

 

Der Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer kommt gemäß § 9 Abs. 3 MsbG dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer nach der Installation einer modernen Messeeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems (weiterhin) Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt – zu den auf dieser Website veröffentlichten Bedingungen.

 

Zum Messstellenvertrag inkl. Anlage der Stadtwerke Herne:

 

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